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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Infront B2Run GmbH

Teilnahme an Laufveranstaltungen der Infront B2Run GmbH

§ 1 Anwendungsbereich - Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für sämtliche von der Infront B2Run GmbH, Rosenheimer Straße 143, 81671 München (nachfolgend "Veranstalter") durchgeführten Laufveranstaltungen (nachfolgend "Veranstaltungen") und regeln das zwischen Unternehmen (nachfolgend auch "Kunde(n)") und deren Mitarbeitern*innen (nachfolgend einheitlich "Mitarbeiter") als Teilnehmernder Veranstaltungen (nachfolgend zusammen "Teilnehmer") und dem Veranstalter diesbezüglich zustande kommende Rechtsverhältnis.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundengelten nicht, es sei denn, der Veranstalterstimmtder Geltung solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen schriftlich ausdrücklich zu.

(3) Sämtliche Erklärungen eines Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter sind an die Infront B2Run GmbH unter der in Abs. 1 genannten Adresse zu richten.

§ 2 Teilnahmebedingungen-Sicherheitsmaßnahmen

(1) Teilnahmeberechtigt ist nur, wer in der Lage ist, die Strecke aus eigener Kraft bewältigen zu können; dies gilt nicht für solche Teilnehmer mit Rollstuhl, die von einem anderen Teilnehmer geschoben werden (siehe näher Abs. (3)). Eine Teilnahme vor Vollendung des 12. Lebensjahres ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen. Teilnehmer, die das 12. Lebensjahr vollendet, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen auf der Strecke stets von einem volljährigen Teilnehmer aus ihrem Team begleitet werden.

Die Teilnahmeberechtigung setzt im Übrigen voraus, dass der Teilnehmer sämtliche von dem Veranstalter in diesen AGB (bspw. Lebensalter etc.) sowie in der Veranstaltungsbeschreibung (siehe Abs. (5)) festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen von Tieren, mit Fahrrädern, E-Bikes, Handbikes und sonstigen Gerätschaftenist untersagt. Die Teilnahme unter Verwendung von Sportgeräten jeglicher Art ist nicht gestattet. Von Teilnehmern mitgeführte Sportgeräte können von dem Veranstalter jederzeit bis zum Abschluss der Veranstaltung eingezogenwerden. Ausgenommen hiervon sind Nordic Walking Stöcke von Teilnehmern, die offiziell als "Nordic Walker" gemeldet sind sowie die Teilnahme mit einem Kinderwagen. Nordic Walker und Teilnehmer mit Kinderwagenmüssen aus Sicherheitsgründen im letzten Startblockdes Startfeldes starten. Sollte dies nicht befolgt werden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.

(3) Die Teilnahme mit einem Rollstuhl ist grundsätzlich gestattet. Jedem Rollstuhl-Teilnehmer wird empfohlen, zu seiner eigenen Sicherheit und der der übrigen Teilnehmer sowohl im Startbereich als auch auf der Strecke stets von einem Teilnehmer, der die Strecke ohne Rollstuhl absolviert, begleitet zu werden. Der Veranstalter behält sichvor, aufgrund der Streckenführungbei einer Veranstaltung und daraus folgenden Sicherheitsbedenken die Teilnahme von Personen mit Rollstuhl zu untersagen oder zu widerrufen oder die Teilnahme an die Pflicht zur andauernden Begleitung durch einen Teilnehmer, der die Strecke ohne Rollstuhl absolviert, zu knüpfen.

(4) Die Teilnehmer sind verpflichtet, alle geltenden zwingenden Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbunden sind, einzuhalten. Das gilt im Besonderen hinsichtlich von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz (z.B. "2G", "2Gplus" und/oder "3G") für den Teilnehmer selbst und andere an der Veranstaltung beteiligte Personen, die im Rahmen eines spezifischen Sicherheits-/Hygienekonzeptes für die Veranstaltung definiert werden (bspw. zur Pandemieeindämmung). Entsprechende Maßnahmen eines spezifischen Sicherheits-/Hygienekonzeptes werden den Teamkapitänen der Unternehmen vom Veranstalter rechtzeitig vor der Veranstaltung bekanntgegeben. Der Teilnehmer hat sich vor der Veranstaltung bei seinem Teamkapitän über mögliche Maßnahmen zu informieren.

(5) Sämtliche von den Teilnehmern zu beachtenden organisatorischen Maßnahmen und weiteren durch die Teilnehmer zu beachtenden Vorgaben gibt der Veranstalter den Unternehmen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung in der Veranstaltungsbeschreibung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt dabei entweder auf den Internetseiten des Veranstalters oder direkt vor Ort am Tag der jeweiligen Veranstaltung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich vor der Anreise über die konkreten organisatorischen Maßnahmenund Vorgabenzu informieren und diese auch einzuhalten. Der Veranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Veranstaltungsbeschreibung zu erklären, soweit diese nicht berechtigten Interessen der Teilnehmer zuwiderlaufen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Teilnehmer über entsprechende Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Den Anweisungen des Veranstalters und seines entsprechend kenntlich gemachten Personals sowie des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Dies betrifft auch Anweisungen und Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung eines Sicherheits-/Hygienekonzeptes stehen oder in anderer Weise der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer oder anderer an der Veranstaltung beteiligter Personen (bspw. bei einer Teilnahme während einer Pandemie) dienen. Bei Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit/Gesundheit der übrigen Teilnehmer gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss des betreffenden Teilnehmers von der Veranstaltung und / oder einen Ausschluss des Teilnehmers von der Zeitwertung (Disqualifizierung) auszusprechen.

(7) Die Teilnahme an einerVeranstaltung darf ausschließlich innerbetrieblich beworben oder PR-seitig aktiviert werden. Es ist grundsätzlich untersagt, die Teilnahme/Startplätze an einer Veranstaltung gegenüber Dritten, die nicht dem Betrieb des betreffenden teilnehmenden Unternehmens angehören, in irgendeiner Art werblich zu nutzen oder an der Veranstaltung selber werbliche Aktivitäten durchzuführen, es sei denn es liegt eine konkrete schriftliche Zustimmung des Veranstalters vor.

(8) Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüberden Teilnehmern nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere die Veranstaltungsleitung vor Ort, die Angehörigen der die Veranstaltung betreuenden medizinischen Dienste, die bei entsprechenden gesundheitlichen Anzeichen zum Schutz des Teilnehmers diesem auch die Teilnahme bzw. Fortsetzung der Teilnahme an der Veranstaltung untersagen können.

§ 3 Anmeldung -Teilnehmerbeitrag -Zahlungsbedingungen -Rückerstattung

(1) Bevor sich ein Teilnehmer mit seinem Namen zu einer Veranstaltung anmelden kann, muss zuerst durch einen Teamkapitän die entsprechende Unternehmung / das entsprechende Team mit einem Kundenkonto bei B2Run registriert werden, und es müssen durch den Teamkapitän Startplätze für die gewünschte Veranstaltung gebucht werden. Die namentliche Anmeldung eines Teilnehmers erfolgt anschließend über eine individuelle Einzelanmeldeseite (auch "Microsite") des jeweiligen Teams. Den Link zu der entsprechenden Einzelanmeldeseite erhält der Teamkapitän zur Weiterleitung innerhalb seines Teams nach der Buchung von Startplätzen für die betreffende Veranstaltung. Jeder Teilnehmer muss im Zuge seiner namentlichen Anmeldung die AGB und Datenschutzhinweise des Veranstalters zur Kenntnis nehmen, akzeptieren und seine Anmeldung durch Angabe einer gültigen E-Mailadresse validieren.Minderjährige Teilnehmer (siehe § 2 Abs. (1)) müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter angemeldet werden; der gesetzliche Vertreterhat dabei im Namen des minderjährigen Teilnehmers die AGB und Datenschutzhinweise und ein etwaiges Sicherheits-/Hygienekonzept zu akzeptieren und die Anmeldung durch Angabe seiner gültigen E-Mailadresse zu validieren. Findet die Veranstaltung voraussichtlich unter den Rahmenbedingungen einer Pandemie oder vergleichbarer gesundheitsrelevanter Umständestatt, muss der Teilnehmer bei der Anmeldung neben seiner E-Mailadresse auch seine Adresse sowie einegültige Telefonnummer angeben. Der Teilnehmerer teilt mit seiner Anmeldung und der Zustimmung zu diesen AGB sowie den zugehörigen Datenschutzhinweisendem Veranstalter die Zustimmungzur Weitergabe dieser Informationenan die zuständigen Gesundheitsbehörden zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit. Anmeldungen per Telefax oder sonstige Anmeldungen per "electronic mail" werden nicht angenommen, außer B2Run erklärt sich im Einzelfall ausdrücklich hierzu bereit. Erfolgt die namentliche Anmeldung von Teilnehmern auf anderem Wege als überdie bereitgestellte Einzelanmeldeseite, so muss dennoch das Einverständnis jedes Teilnehmers zu den AGB und Datenschutzhinweisen beigebracht werden und die Anmeldung jedes Teilnehmers durch die Angabe einer E-Mailadresse validiert werden. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen von Teilnehmern innerhalb eines Teams. Änderungen von bereits namentlich benannten Teilnehmern stehen dem Teamkapitän vor Beginn der Veranstaltung grundsätzlich frei. Änderungen muss der Teamkapitän online über sein Kundenkonto oder am Tag der Veranstaltung an der offiziellen Info-und Meldestelle des Veranstalters vornehmen. Der Teamkapitän trägt in diesen Fällen dafür Sorge, dass die vom Veranstalter bereitgestellten AGB und Datenschutzhinweise sowie ein etwaiges Sicherheits-/Hygienekonzept allen seinen Teammitgliedern zugänglich gemacht werden; im Fall von nachträglich anzumeldenden minderjährigen Teilnehmern (siehe § 2 Abs. (1)) trägt der Teamkapitän dafür Sorge, dass dem Veranstalter die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten hinsichtlich der AGB, Datenschutzhinweise und des etwaigen Sicherheits-/Hygienekonzeptsvorliegt.

In Fällen, in denen Teilnehmer ohne vorherige namentliche Anmeldung im System des Veranstalters einen Startplatz bei einer Veranstaltung nutzen, gilt: Der Teamkapitän erklärt mit der Buchung der Startplätze, dass er allen Teilnehmern in seinem Team die AGB und Datenschutzhinweise des Veranstalters zugänglich macht und vor der Veranstaltung das Einverständnis der Teilnehmer zu diesen einholt. Findet die Veranstaltung unter den Rahmenbedingungen einer Pandemie oder vergleichbarer gesundheitsrelevanter Umstände statt, so kann es erforderlich sein, dass eine Teilnahme an der Veranstaltung nur mit vorheriger namentlicher Anmeldung jedes einzelnen Teilnehmers (Mitarbeiters) und unter Angabe von seinen gültigen Kontaktdaten (E-Mailadresse, Telefonnummer, Privatadresse) zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit durch die zuständigen Gesundheitsbehörden möglichist; für minderjährige Teilnehmer (siehe § 2 Abs. (1)) hat der gesetzliche Vertreter diese Angaben zu machen.

(2) Die jeweilige Teilnehmergebühr wird vom Veranstalter per Rechnung erhoben und ist innerhalb der jeweiligen Frist zu bezahlen. Zahlungen können dabei mit befreiender Wirkung auf die genannten Bankverbindungen des Veranstalters erfolgen oder der Betrag wird mittels Kreditkartenzahlung eingezogen. Mit der verbindlichen Buchung wird der elektronischen Rechnungsübermittlung zugestimmt. Der Zahlungsprozess über Kreditkarte erfolgt über einen dritten Anbieter (maxfunsportsGmbH, Handelskai 388 / Büro 531, 1020 Wien, Österreich), den der Veranstalter dazu beauftragt hat.

(3) Für Unternehmen, die ein sogenanntes "Premiumteam-Paket" buchen, besteht nach Absprache die Möglichkeit, über die gebuchten Startplätze hinaus durch den Veranstalter eine Reservierung weiterer Startplätze für die entsprechende Veranstaltung vornehmen zu lassen. Diese Reservierung muss bis spätestens zum offiziellen Anmeldeschluss der jeweiligen Veranstaltungoder ersatzweise bis zu einem vom Veranstalter explizit benannten Zeitpunktin eine verbindliche Buchung umgewandelt oder aufgelöst werden. Reservierungen sind kostenpflichtig. Es wird je Reservierung eine Reservierungsgebühr in Höhe von 20,-EUR zzgl. MwSt. erhoben und zum Zeitpunkt der Umwandlung bzw. Auflösung der Reservierung in Rechnung gestellt.

(4) Sofern das Teilnehmerlimit noch nicht erreicht ist und die organisatorischen Bedingungen dies zulassen, kann der Veranstalter auch am Veranstaltungstag eine Anmeldung per Barzahlung anbieten.

(5) Tritt ein gemeldeter Teilnehmer nicht zum Start an, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnehmerbeitrages.

(6) Kann ein Teilnehmer aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen und legt eine entsprechende ärztliche Bescheinigung innerhalb von acht Tagen nach Veranstaltung vor, erfolgt eine Rückerstattung abzüglich der unter (7) genannten Bearbeitungsgebühr des bereits geleisteten Teilnehmerbetrages, oder der Teilnehmer kann auf Wunsch stattdessenan der Veranstaltung im folgenden Jahr teilnehmen. Die Prüfung und Genehmigung von Rückerstattungsanfragen obliegt allein dem Veranstalter. Das Recht des Teamkapitäns zur Benennung eines Ersatzteilnehmers rechtzeitig vor der Veranstaltung gemäß §3 Abs. 1 bleibt unberührt.

(7) Für die Rückerstattung des Teilnehmerbetrages wird eine Bearbeitungsgebühr von 5€ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Teilnehmer berechnet.

(8) Im Falle eines vollständigenundendgültigen Ausfalls der Veranstaltung wird der Teamkapitän hierüber informiert und eine Rückerstattung des bereits entrichteten Teilnehmerbeitrags durch den Veranstalter vorgenommen. Im Falle einer terminlichen Verlegung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem ursprünglichen Veranstaltungstermin auf einen anderen Tag hat der Teilnehmer das Wahlrecht, (i) sich anstelle einer Teilnahme den bereits bezahlten Teilnehmerbeitrag rückerstatten zu lassen oder aber (ii) an der verlegten Veranstaltung oder an der Veranstaltung im folgenden Jahr teilzunehmen; die genaue Abwicklung des Wahlrechts wird dem Teamkapitän vom Veranstalter gemeinsam mit der Mitteilung über die Verlegung rechtzeitig kommuniziert. Im Falle einer terminlichen Verlegung früher als 45 Tage vor der ursprünglich geplanten Veranstaltung sowie bei einer zeitlichen Verlegung, bei welcher der ursprüngliche Tag der Veranstaltung unverändert bleibt, besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers.

(9) Muss die bereits begonnene Veranstaltung abgebrochen werden, so besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers.

§ 4 Haftungsausschluss

(1) Die Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jedem Wetter statt.

(2) Sollte der Veranstalter aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, eine Veranstaltung ersatzlos nicht durchführen und daher vertragsgegenständliche Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen können, besteht keine Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer. Gleiches gilt für den Fall des Abbruchs einer Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

(3) Der Veranstalter haftet nicht für nicht wenigstens grob fahrlässig verursachte Sach-und Vermögensschäden; ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht des Veranstalters beruhen sowie für schuldhaft verursachte Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit eines Teilnehmers). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bedient bzw. mit denen er zu diesem Zweck vertraglich verbunden ist.

(4) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen. Es obliegt dem Teilnehmer, seinen Gesundheitszustand vorher, ggf. durch Konsultation eines Arztes, zu überprüfen und insbesondere die auf den Internetseiten des Veranstalters sowie in der Veranstaltungsbeschreibung enthaltenen Gesundheitshinweise zu beachten; bei minderjährigen Teilnehmern (siehe § 2 Abs. (1)) ist dazu der gesetzliche Vertreter verpflichtet. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Für Verletzungen, die durch andere Teilnehmer oder außenstehende Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.

(5) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für vom Teilnehmer verwahrte Gegenstände. Die Haftung des Veranstalters aus grobem Auswahlverschulden bleibt unberührt.

(6) Angebote von Partnern der Infront B2Run GmbH (kommerzielle Dritte)

a. Die Durchführung von Angeboten von Partnern des Veranstalters obliegt ausschließlichden Partnern. Der Veranstalter fungiert lediglich als Vermittler zwischen Kunde und Partner und schließt jegliche Haftung aus. Die Leistungen des Veranstalters beschränken sich darauf, Angebote zu sammeln, zu beschreiben und diese Angebote zu vermitteln. Nach dem Erwerb desAngebots sind die Partner berechtigt, selbstdie Auswahl für bestimmte verfügbare Aktionsorte zu treffen (soweit Orte im Portal angezeigt wurden) sowie einen Termin zur Durchführung abzustimmen (sofern dieser nicht vorab fixiert war). Hierzu werden im Zuge des Einlöseprozederes die Kontaktdaten zum relevanten Partner oder Sub-Vermittler übermittelt, über deren Service die konkrete Terminierung vorgenommen werden kann.

b. Der Vertrag hinsichtlich der Buchung und Durchführung des jeweiligen Angebotes kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partner zustande. Die Erfüllung der gebuchten Leistung als solche stellt keine Leistungspflicht der Infront B2Run GmbH dar. Die Infront B2Run GmbH ist lediglich Vermittler der auf dieser Website aufgezeigten Angebote.

c. Für die Durchführung der Angebote kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Partner zur Anwendung. Wichtige Inhalte daraus (z. B. Ausschlusskriterien, Termine, Orte) können den Beschreibungen der Angebote entnommen werden.

§ 5 Datenerhebung und -verwertung

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltungen einschließlich der Ermöglichung einergesetzlich/behördlich erforderlichen Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (von bspw. COVID-19 bedingten Infektionsketten) durch die zuständigen Gesundheitsbehörden kann der Veranstalter entsprechende personenbezogene Datenerheben. Der Umgang mit diesen Daten ist in der Datenschutzerklärung des Veranstalters geregelt, die für die Veranstaltung gilt.

§ 6 Zeitnahme, regelwidriges Verhalten

(1) Wenn zur Teilnahme an der Veranstaltung ein Zeitnahme-Chip ausgegeben wird, dann wurde dieser vor der Ausgabe an den Teilnehmer auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft. Eine Gewährleistung und/oder Haftung des Veranstalters wegen der Mangelhaftigkeit des Chips, die nach Ausgabe auftritt, ist ausgeschlossen.

(2) Werden bei dem Event ein Zeitnahmechip und eine Startnummer verwendet, so sind diese gemäß den vom Veranstalter formulierten Anforderungen zu tragen. Wird die Startnummer vergessen, verloren oder nicht getragen, besteht kein Recht auf Teilnahme.

§ 7 Siegerehrung, Wertungskategorien

Der Veranstalter behält sich vor in begründeten Fällen, Einzelläufer und Mannschaften von der Wertung auszuschließen. Grundsätzlich gilt im Zusammenhang mit der Benennung der Sieger der Wertungskategorien der einzelnen Veranstaltungen und der Benennung der Qualifikanten für das Finale der Deutschen Firmenlaufmeisterschaft, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Darüber hinaus gelten die Qualifikationsrichtlinien des Veranstalters, die hier eingesehen werden können. Ob im jeweiligen Veranstaltungsjahr ein Finale der Deutschen Firmenlaufmeisterschaft durchgeführt wird, obliegt dem Veranstalter. Insofern gelten die oben genannten Qualifikationsrichtlinien nur dann, wenn der Veranstalter im jeweiligen Jahr ein Finale austrägt.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt für Regelungslücken in diesen AGB. Überschriften haben rein erläuternde Funktion und sind unverbindlich.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist -soweit zulässig -München.

(3) Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Regelungen des internationalen Privatrechts. Ebenso wird die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgeschlossen.

München, 14.11.2022 Infront B2Run GmbH

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